Gartengemeinschaft Neckarsulm-Amorbach e.V.

Die Satzung

Satzung

der Gartengemeinschaft e.V.
Neckarsulm-Amorbach "Am Hängelbach"

Satzung der Gartengemeinschaft Neckarsulm-Amorbach e.V.
Am Hängelbach 7, 74172 Neckarsulm-Amorbach

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Gartengemeinschaft Neckarsulm-Amorbach e.V. „Am
    Hängelbach“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neckarsulm, (Am Hängelbach 7) 74172 Neckarsulm-Amorbach)
    und ist unter der Registernummer VR 101126 in das Vereinsregister beim Registergericht Stuttgart eingetragen.
  3. Das gärtnerische Geschäftsjahr läuft von 1. November bis 31. Oktober; das Buchungsjahr entspricht dem kalendarischen Jahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein verpachtet, die von ihm von der Stadt Neckarsulm gepachteten Grundstücke die auf Gemarkung Neckarsulm-Amorbach gelegenen Grundstücksteilflächen Flurstück Nr. 6032, 356/1, 5314/2 und 5314/1 zur klein gärtnerischen Nutzung an seine Mitglieder. Das Pachtgelände dient ausschließlich zur Nutzung als Kleingarten. Die bestehenden baulichen Anlagen wurden von den Pächtern errichtet und bleiben in ihrem Eigentum.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereines weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein ist nur für solche Personen möglich, die in Neckarsulm
Wohnsitz – auch Zweitwohnsitz – haben.

  1. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch Übernahme eines zur Anlage gehörenden Gartens mit Pachtvertrag erworben. Hierzu ist ein schriftlicher Aufnahmevertrag an den Verein zu richten. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme, die Bestimmungen der Vereinssatzung, der Gartenordnung und des Pachtvertrages an. Die Vergabe eines Gartens erfolgt durch die Entscheidung des Vorstands.
  2. Die Ablehnung des Aufnahmevertrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit Abschluss des Pachtvertrages.
  4. Passive Mitgliedschaft ohne Überlassung eines Pachtgartens ist auf ausdrücklichen Wunsch möglich.

§ 4 Gewährleistung und Haftung

  1. Der Verpächter haftet nicht für Flächenmaß, Sachmängel oder die Eignung des Grundstücks für die vom Pächter beabsichtigte Nutzung. Der Verpächter haftet nicht für etwaige Rechtsmängel oder die baurechtliche Nutzbarkeit des Grundstückes.
  2. Die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften und Einholung von öffentlichen Genehmigungen ist Sache des Pächters.
  3. Jede andere Verwendung, insbesondere jede Errichtung von baulichen Anlagen, bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Die von dem Pächter erstellten Bauten und Einrichtungen gelten als Anlagen gemäß § 95 BGB. Der Verein haftet für seine Vorstandsmitglieder nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Pächter übernimmt für den Grundstückseigentümer die Haftung für alle Personen-. Sach- und Vermögensschäden, die sich auf der Pachtfläche ereignen oder die von der Pachtfläche ausgehend auf angrenzenden Grundstücken und Straßenflächen verursacht werden. Der Pächter übernimmt die Verkehrssicherungspflicht bezüglich der überlassenen Pachtfläche. Schäden an der Grundstücksfläche und den Einrichtungen Dritter, die schuldhaft durch den Pächter, seine Beauftragten usw. verursacht werden oder die durch Duldung von Einwirkungen Dritter entstehen, hat der Pächter zu ersetzen. Der Nachweis, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht bestand, obliegt dem Pächter.

§ 5 Behördliche Auflagen

  1. Die Errichtung von baulichen Anlagen ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vereins zulässig.
  2. Es ist Sache des Pächters, sich vor Durchführung von Maßnahmen zu vergewissern, ob Leitungen oder sonstige Anlagen und/oder Einrichtungen der Stadt Neckarsulm, der Stadtwerke Neckarsulm oder Dritter im Vertragsgegenstand vorhanden sind, die die beabsichtigte Nutzung beeinträchtigen oder gefährden können. Der Verein leistet hierfür keinerlei Gewähr.
  3. Die natürliche Geländeoberfläche ist beizubehalten. Abgrabungen oder Aufschüttungen sind nur in geringfügigen Umfang zulässig.
  4. Der Vertragsgegenstand befindet sich innerhalb einer Wasserschutzzone II gemäß Wasserhaushaltgesetz (WHG). Der Pächter hat sich über die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und die rechtlichen Bestimmungen, in der jeweils gültigen Fassung zu informieren und auf die Einhaltung zu achten.
  5. Dem Umweltschutz ist in angemessener Weise Rechnung zu tragen, insbesondere auf Bodengesundheit, Gewässer- und Artenschutz zu achten.
  6. Der Pächter hat sich über die Natur- und Landschaftsschutzvorschriften zu informieren und sie bei der Bewirtschaftung einzuhalten.
  7. Dünge- und chemische Pflanzenbehandlungsmittel sind nur in umweltverträglichen Umfang und unter Beachtung der staatlichen Vorschriften zu verwenden.
  8. Das Aufbringen von Fäkal- und Klärschlämmen, von Abwässern, von nicht zertifiziertem Kompost aus öffentlichen Kompostierungsanlagen und von Gärprodukten der Biogaserzeugung, die der Bioabfallverordnung und/oder der EU-Hygieneverordnung unterliegen, ist untersagt.
  9. Der Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in Form von Saat- und Pflanzgut, und anderen gentechnisch veränderten Stoffen und/oder Pflanzen zu unterlassen.
  10. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen berechtigt den Verein zu außerordentlicher Kündigung nach § 5. Der Pächter ist schadenersatzpflichtig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses

  1. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft endet auch mit dem Wegzug aus dem Stadtgebiet Neckarsulm mitsamt seinen Ortsteilen.
  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft und des Pachtvertrages durch das Mitglied erfolgt durch schriftliche Aufforderung an den Vorstand. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum 31. Oktober (Ende des gärtnerischen Jahres) zu erklären. Der Kündigung wird, bei fristgerechtem Eingang der Erklärung beim Vorstand, zum 31. Oktober wirksam. Bei nicht firstgerechter Kündigung können im Voraus berechnete und schon bezahlte Beiträge nicht mehr zurückgefordert werden Der Vorstand kann in begründeten Fällen der Kündigung des Pachtverhältnisses zu einem anderen Termin zustimmen.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtvertrages ohne Regelung einer Weiterverpachtung ist der Nutzungsgegenstand in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Er ist im sauberen und abgeräumten Zustand an den Verein herauszugeben.
  4. Vom Pächter erstellte bauliche Anlagen usw., sind vor Rückgabe zu entfernen und die Fläche ggf. wieder mit Mutterboden aufzufüllen, einzuebnen und mit Gras anzusäen, soweit dies von dem Verein gefordert wird. Kommt der Pächter seiner Herausgabeverpflichtung nicht nach, so kann der Verein nach vorheriger angemessener Fristsetzung den vereinbarten Zustand auf Kosten des Pächters herstellen lassen. Die Frist beginnt mit Zugang der entsprechenden schriftlichen Aufforderung seitens des Vereines.
  5. Sollte der mit der Stadt Neckarsulm bestehende Grundstücksmietvertrag über die gesamte Kleingartenanlage durch die Stadt Neckarsulm gekündigt werden, müssen alle Gärten durch die Pächter innerhalb von 6 Monaten zu den im § 6 Punkte 3 und 4 genannten Bedingungen zurückgebaut werden.
  6. Bei einer außerordentlichen Kündigung müssen alle Gärten durch die Pächter innerhalb von 4 Wochen zu den im § 6 Punkte 3 und 4 genannten Bedingungen zurückgebaut werden.
  7. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
    – Die Bestimmungen der Satzung, Gartenordnung und andere Ordnungen des Verein- oder die Interessen des Vereines verletzt.
    – Die Anforderungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
    – Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Vernachlässigung der Pflege des angepachteten Gartens).
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Eine eigenmächtige Kürzung ist unzulässig. Die Höhe der Beiträge, der Verwendungszweck und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung, die Gartenordnung des Vereines, die Beschlüsse der Vereinsorgane, sowie der jeweilige Pachtvertrag verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereines entgegenstehen.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrages – Diskussions- und Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen mitzuwirken.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtung des Vereines zu benutzen.

§ 9 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:
– Die Mitgliederversammlung
– Der Vorstand
– Der Vereinsausschuss

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Jedes Jahr muss eine Mitgliederversammlung abgehalten werden.
  2. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung des Datums und der Tagesordnung in dem Aushang im Schaukasten des Vereins.
  3. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Versammlungstermin muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    – Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    – Entgegennahme des Berichtes des Kassiers
    – Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    – Entlastung des Vorstandes und Kassiers
    – Wahl des Vorstandes
    – Wahl des Kassiers
    – Wahl der Kassenprüfer
    – Festsetzung der Beiträge
    – Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    – Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
    – Ernennung von Ehrenmitgliedern
    – Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der Anwesenden Mitglieder dies verlangt- bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein Drittel der Anwesenden dies verlangt. Die Beschlüsse über die Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, zu unterschreiben.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn
– Das Interesse des Vereines dies erfordert, oder
– Die Einberufung von ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des
Zweckes und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 12 Der Vorstand

  1. Den Vorstand bilden
    – der erste Vorsitzende
    – der zweite Vorsitzende
    – der Kassier
    – der Schriftführer
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsrecht) sind
    – der erste Vorsitzende
    – der zweite Vorsitzende
    – der Kassier
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder (im Sinne des § 26 BGB) gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
  5. Der Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsmitglied zugewiesen sind. Die Zuständigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgehalten werden.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
    die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.
  7. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung (in Höhe bis zu 720,00EUR) im Jahr.
    Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 13 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, die in der Hauptversammlung vorgeschlagen und gewählt werden. Über jede Vorstands- und Ausschußsitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom
ersten oder zweiten und dem Schriftführer unterschrieben werden muss.

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. Bei ordnungsgemäßen Führen der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Kassiers.

§ 15 Gartenverwaltung

Die Aufnahme von Mitgliedern und die Vergabe von Gärten, sind in § 3 der Vereinssatzung geregelt.

§ 16 Gartenordnung

Zur Durchführung dieser Satzung hat der Verein eine gültige Gartenordnung erlassen. Für den Erlass der Gartenordnung sowie Änderungen der Gartenordnung ist der Vorstand zuständig. Kontrollmaßnahmen obliegen dem Vorstand.

§ 17 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Gartenordnung des Vereines verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereines schädigen.

  1. Schriftliche Rüge
  2. Schriftlicher Verweis
  3. Ausschluss gemäß § 6 Ziffer 7 dieser Satzung

§ 18 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung hat schriftlich zu erfolgen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Vorstand mit der Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat,
    b) von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines schriftlich angefordert wurde.
  3. Die Auflösung des Vereines kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben.
  5. Die Auflösung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Neckarsulm, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.01.2020 beschlossen und ersetzt die bisherige Fassung vom 15.11.2003. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Neckarsulm, den 25.01.2020

gez.:

Erster Vorsitzender           Zweiter Vorsitzender

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