Gartenordnung
der Gartengemeinschaft e.V.
Neckarsulm-Amorbach "Am Hängelbach"
Gartenordnung der Gartengemeinschaft Neckarsulm-Amorbach e.V.
Am Hängelbach 7, 74172 Neckarsulm-Amorbach
Vorwort
Wesen unserer Gartenanlage
Unsere Gartenanlage ist eine Kleingartenanlage, die aufgrund ihrer geschichtlichen Entwicklung Besonderheiten aufzeigt, zudem liegt sie in einem Wasserschutzgebiet, weshalb hier Auflagen der Nutzung bestehen.
Das Gelände hat der Verein vom Eigentümer, der Stadt Neckarsulm, gepachtet.
Die Gartenanlage hat zum Ziel, in Neckarsulm sowie Bad Friedrichshall wohnhaften Bürgern, gleich welcher Herkunft, die Nutzung von Gärten zu ermöglichen.
Ausdrücklich ist zu erwähnen, dass es sich hier auch nicht um ein Wochenend-Freizeit-Gelände handelt.
In Anlehnung an die Bestimmungen des Kleingartenwesens, ohne derzeit Mitglied in einem Kleingartendachverband zu sein, soll eine kameradschaftliche Zusammenarbeit, gegenseitige Rücksichtnahme und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gartenanlage erfolgen.
Diese Gartenordnung soll hier Wegweiser sein, ist Bestandteil des Pachtvertrages mit der Stadt Neckarsulm und der Vereinssatzung (s. § 16). Sie ist nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleinG) orientiert.
Die Gartenordnung ist für alle Pächter bindend. Verstöße gegen diese Gartenordnung berechtigen die Vorstandschaft zu Maßnahmen nach § 17 der Vereinssatzung.
Mitglied mit Überlassung des Pachtgartens im nachfolgenden auch Pächter genannt.
1. Allgemeine Ordnung
1.1 Jeder Pächter, seine Angehörigen sowie seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stören und das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt.
Deshalb ist es u.a. unabhängig von anwesenden Personenanzahl strikt verboten,
alle Arten von:
– privaten Feiern mit Musik und Tanz (z.B. bei Geburtstagsfeiern, Familienfeiern usw.),
– Partyveranstaltungen und Partybetrieb mit Musik und Tanz
Lärmbelästigungen über 55 Dezibel durch:
– Unterhaltungen und Gesängen,
– Anhaltendes Musizieren, sowie Tanzen,
– Rundfunk oder anderer Musikapparate,
– Zusammenkommen mit Fremdpersonen,
– Rücksichtlosigkeit in den Ruhezeiten 13:00 – 15:00 Uhr.
Oder ähnlichen Störungen die den Frieden in der Anlage zu beeinträchtigen.
1.2 Das an Sonn- und Feiertagen keinen Lärm verursachenden Arbeiten gemacht werden dürfen, sollte eigentlich eine Selbstverständlich sein. Die sonstigen Ruhe Zeiten, in denen Lärmbelästigungen vermieden werden sollen, richtet sich nach den allgemeinen gültigen gesetzlichen Vorschriften.
Bezüglich des umweltschädlichen Verhaltens wird auf § 6 (Haus und Gartenarbeiten) Polizeiverordnung der Stadt Neckarsulm hingewiesen und kommt analog zur Anwendung.
1.3 Um stets auf dem Laufenden zu sein, hat jeder Pächter sich über die neuen Bekanntmachungen zu informieren (Lesen von Vereinsbriefen, Aushänge im Schaukasten und Homepage der Verein).
1.4 Dem Verein ist eine Einzugsermächtigung für die Abrechnungen zu erteilen.
1.5 Damit im Schadensfall rechtzeitig reagiert werden kann und um Zwecke der Betreuung der Wasserleitungen/Wasseruhren muss das Gartentor stets mit dem vom Verein zur Verfügung gestellten Bügelschloss verschlossen sein und Wasseruhren müssen immer zugänglich sein.
2. Kleingärtnerische Nutzung
2.1 Bewirtschaftet werden die Kleingärten ausschließlich vom Pächter und von seinem Haushalt angehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe ist gestattet. Dauert diese länger als 6 Wochen, ist der Vorstand zu informieren.
2.2 Die Nutzung des Kleingartens oder der darauf stehenden Geschirrhütte zu gewerblichen Zwecken ist nicht gestattet. Die Unterverpachtung, jede Art der gewerblichen Nutzung des Kleingartens sowie die Nutzung zu Wohnzwecken ist dem Pächter untersagt. Überlassene Pachtgarten darf nicht zum Feste feiern genutzt und hierzu Pachtgarten nicht „verliehen“ werden.
2.3 In jedem Garten muss erkennbar sein, dass eine kleingärtnerische Nutzung vorgenommen wird, weshalb eine Mindes Anbaufläche von 1/4 einzuhalten ist.
2.4 Bei der Anpflanzung von Kulturen ist auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen. Hier sind Grenzabstände einzuhalten, die in der Anlage beigefügt sind. Es dürfen keine hochstämmige Waldbäume, Weiden, Pappeln, Birken, Eschen, Nussbäume und höhere Zierbäume angepflanzt werden. Aus diesem Grunde sind auch Nadelgehölze (auch Thuja u.ä.) nicht anzupflanzen.
Die vorhandenen Bäume sollten eine End Höhe von 3,0 m nicht übersteigen. Erwünscht ist Pflanzung von Obstbäumen, die aber möglichst als Zwergstamm, Halbhochstamm, Spindel oder an Drahtanlagen gezogen werden sollen. Äste und Zweige, die störend in Nachbargärten oder Gartenwege hineintragen, sind zu beseitigen.
2.5 Beanstandet bei Gartenabgabe ein Neumitglied (Pächter) das Vorhandensein von zu hohen Bäumen, die eigentlich nicht vorhanden sein dürfen (s.o.), so hat der Vorpächter diese auf eigene Kosten zu entfernen.
2.6 Die Anpflanzung von Rot- und Weißdornhecken sowie von Wacholder (Juniperus Sabina) ist untersagt, da diese Wirtspflanzen für Schädlinge und Krankheiten sind.
2.7 Auf den unterirdisch verlegten Wasserleitungen dürfen keine Hecken, Sträucher oder Bäume angepflanzt werden, damit an diesen kein Schaden durch Wurzelentwicklung geschehen kann.
2.8 Wird durch eine Bepflanzung auf einer Wasserleitung nachweislich ein Schaden verursacht, kann der Pächter dafür verantwortlich gemacht werden.
3. Anlegen einer Kompostanlage
3.1 Kompostanlagen sind so zu platzieren, dass diese keinen Nachbarn stören und auch von außen keinen unschönen Anblick darstellen. Deshalb muss eine solche Anlage auch gepflegt werden. Auf Kompostanlagen dürfen keine Nahrungsmittel abgelegt werden, damit kein Ungeziefer (z.B. Mäuse und Ratten) angelockt wird.
3.2 Hier sollen angefallene Pflanzabfälle und ähnliches im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwertung zu humusbildendem Material umgewandelt werden. Merke: „Ein guter Kompost ist das Gold des Gärtners“ Außerdem erspart es die Verwendung von Torfprodukten.
4. Das Grillen in der Gartenanlage
4.1 Das Anlegen einer Grillstelle, oder eines portablen Grills ist so zu gestalten, dass beim Grillen kein Nachbar gestört oder belästigt wird. Es darf kein behandeltes Holz, nasses oder stark rauchendes Holz verwendet werden. Vorzugsweise ist Gas oder Holzkohle zu verwenden. Grillfeuer dürfen nicht unbeaufsichtigt sein. Hier wird auf § 1.1 der Gartenordung hingewiesen.
4.2 Während eines Vereinsfestes darf in den Gärten nicht gegrillt werden, auch andere Festlichkeiten sind an diesen Tagen nicht gestattet. Aus Solidaritätsgründen sollte dafür der Besuch des Vereinsfestes in Erwägung gezogen werden.
5. Kleintierhaltung
5.1 In der gesamten Gartenanlage dürfen keine Tiere /auch Kleintiere, wie z.B. Hasen, Hühner, Tauben gehalten werden. Die Unterbringung eines Hundes in einem Zwinger oder sonstigem dauernden Aufenthalt, sowie ein längerer Aufenthalt (max. 30 min) der Kampfhunden ist nicht erlaubt. Das Füttern von verwilderten Katzen hat zu unterbleiben, damit sich diese nicht an das Füttern gewöhnen. Dadurch werden die Katzen gezwungen, selbst für Nahrung zu sorgen. (Mäusefang)
6. Düngung und Schädlingsbekämpfung
6.1 Da sich die Gartenanlage in einem Wasserschutzgebiet befindet, ist das Düngen mit Mist und ähnlichen Produkten nicht gestattet. Das Düngen hat sich nach den geltenden Vorschriften für das Wasserschutzgebiet (s. Anl. 1) zu richten. Ebenso ist mit der Schädlingsbekämpfung zu verfahren.
7. Verbrennen von Abfällen
7.1 Das Verbrennen von Abfällen richtet sich nach den Vorschriften über das „Verbrennen von Abfällen“ der Stadt Neckarsulm (Anlage 2)
Damit während der Pflanzsaison nicht ungehindert Abfälle verbrannt werden, hat der Verein entgegen der städtischen Vorschriften, die Zeit eingegrenzt: Es darf nicht verbrannt werden in der Zeit von 15. März bis 15. Oktober. Diese Einschränkung ist ein Schutzfaktor für dir Gartenpächter und deren Erholung. Innerhalb dieser Zeit dürfen Abfälle auch nicht auf Grillstellen o.ä. verbrannt werden. In vorhandenen Öfen dürfen keine schadstoffhaltigen Stoffe verbrannt werden und auch hier ist die Rauchentwicklung und Belästigung Dritter zu vermeiden.
8. Gartenzäune, Hecken als Zaun, Grenze zum Nachbarn
8.1 Jeder Garten ist zumindest zum Weg hin mit einem Zaun zu versehen und hat entlang den Hauptwegen eine Höhe von 150 cm zu haben. An anderen Verbindungswegen kann eine Höhe von 120 cm ausreichend sein. Jeder Garten muss mit einem Gartentor versehen sein, das ausreichend Schutz bietet.
8.2 Zwischen den Gärten kann ein Zaun erstellt werden, wobei jeder Pächter für den linken Zaun (aufsteigend nummeriert) zuständig ist. Mit Absprache zu den Nachbarn kann dort ein Zaun auch entfallen.
8.3 Ist eine Hecke anstatt eines herkömmlichen Zaunes angebracht, so gelten obige Bestimmungen analog. Die Hecke muss aber regelmäßig geschnitten werden und darf weder sichtbehindert noch sonst beeinträchtigen.
8.4 Der erste Heckenschnitt darf aus Gründen des Vogelschutzes nicht vor dem 15.06. des Jahres erfolgen.
8.5 Es ist darauf zu achten, dass kein Unkraut zum Nachbargrundstück hinüberwächst.
8.6 Trennwände und /oder Sichtschutzwände sind an den Gartengrenzen zu öffentlichen Wegen und zu Zwischenwegen nicht erlaubt. Zwischen den jeweiligen Gärten nur dann, wenn alle beteiligten Gartenpächter und die Vorstandschaft damit einverstanden ist.
9. Richtlinien für Geschirrhütten/Toilettenanlagen
9.1 Die Kleingartenanlage liegt in der engeren Schutzzone (Zone II) des Wasserschutzgebiets Hängelbach, ausgewiesen durch Rechtsverordnung des Landratsamt Heilbronn vom 14.06.1977. Nach § 5 Nr. 1 der Schutzverordnung ist die Errichtung baulicher Anlagen-hierunter fallen neben Gartenhütten auch Überdachungen und Pergolen-grundsätzlich verboten. Dies gilt auch für die Erweiterung bestehender Hütten und sonstigen baulichen Anlagen, auch wenn diese nach der Landesbauordnung an sich keiner Baugenehmigung bedürfen. Ob und inwieweit im Einzelfall von diesem Verbot eine Ausnahme erteilt werden kann ist vom Landratsamt Heilbronn im Benehmen mit der Stadt Neckarsulm zu prüfen.
9.2 Die Baurechtsbehörde der Stadt Neckarsulm hat anhand einer Fotodokumentation eine Bestandsaufnahme der baulichen Anlagen auf allen Parzellen der Kleingartenanlage zum Stichtag 01.08.2004 durchgeführt. Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jegliche bauliche Veränderungen vor Bauausführung mit der Vereinsführung und dem ggf. Baurechtsamt Neckarsulm abzustimmen sind. Bei ungenehmigten Baumaßnahmen muss mit einer gebührenpflichtigen Abbruchsverfügung gerechnet werden. Die Vereinsführung ist angehalten, sämtliche Verstöße gegen diese Bestimmungen der Baurechtsbehörde zu melden. Des Weiteren wird auf den § 6 der Vereinssatzung hingewiesen.
9.3 Die Errichtung und der Betrieb von Toiletten sind strikt untersagt.
10. Wasserleitungen/-uhren
10.1 An den Wasserleitungen, den verplombten Wasseruhren und den Schächten zu den Wasserzählern dürfen nur vom Vorstand eingesetzte Personen handwerklich tätig werden. Es sei denn es ist Gefahr im Verzuge und es muss dringend gehandelt werden (Wasserohrbruch u.ä.).
10.2 Die Verplombungen sind nicht zu entfernen oder zu beschädigen. Sollte eine Verplombung kaputt gehen, ist dies unverzüglich zu melden. Wird dies nicht befolgt, so kann die Vereinsführung entsprechende Kosten erheben. Dies ist erforderlich, um eine Kontrolle des Wasserverbrauches zu haben.
10.3 Die Wasseruhren sind Eigentum des Gartenpächters, müssen funktionsfähig sein und dürfen nicht entfernt werden. Es dürfen nur die vom Verein genehmigten Wasseruhren und Ersatzteile verwendet werden. Für Schäden an einer Wasserleitung innerhalb eines Gartens (es sei denn, es ist eine Hauptleitung) ist der Pächter selbst verantwortlich und trägt auch die Kosten.
10.4 Entdeckt jemand einen Schaden, so hat er nicht nur den Verein unverzüglich darüber zu informieren, sondern auch die Verpflichtung, sofort mit dem Freilegen der Schadstelle zu beginnen.
10.5 Hier ist auch der Hinweis zur Überpflanzung unter Nr. 2.8 zu beachten.
11. Abgabe eines Gartens/Wertermittlung bei Abgabe
11.1 Die Kündigung eines Gartens hat normalerweise in schriftlicher Form zum Ende des Pachtjahres zu erfolgen (s. § 6 Vereinssatzung).
Bei Kündigung der Mitgliedschaft ist der überlassenen Pachtgartens grundsätzlich an den Verein als Verpächter zurückzugeben. Nur dieser sucht ein neues Mitglied (s. § 3 der Vereinssatzung). Eine Weitergabe an Dritte, ohne Zustimmung des Vereines ist untersagt und hat eine fristlose Kündigung als Folge.
11.2 Das Mitglied hat bei der Abgabe schriftlich zu versichern, dass überlassene Pachtgarten keine versteckten Mängel hat, bei denen er selbst der Verursacher ist. Sollten später doch welche entdeckt werden, ist er auch ein Jahr danach für die Entsorgung haftbar.
11.3 Zwischen Mitglied und Verein wird entschieden, welche Ablösesumme für die Geschirrhütte und Zubehör z.B. Wasseruhr und Bepflanzung von einem Nachpächter verlangt werden kann. Hierbei ist darauf zu achten, dass keine überhöhten Preise verlangt werden, um den Sinn der Gemeinnützigkeit des Vereines nicht wegfallen zu lassen. Außergewöhnliche Ausgaben für die Verbesserung des Allgemeinzustandes sind möglichst zu belegen, um eine höhere Ablösesumme begründen zu können. Wird für den ermittelten Preis kein Nachfolger gefunden, ist der Pächter verpflichtet, den Pachtzins mitsamt den sonstigen Zusatzkosten als Nutzungsgebühr solange weiter zu entrichten, bis der Garten weitervermittelt wurde. Letztendlich muss der Pächter die Geschirrhütte und das sonstig berechnete Inventar (evtl. auch Bepflanzung) auf seine Kosten entfernen, damit der Garten wieder verpachtet werden kann. Im Zweifelsfall der Bewertung können die „Grundsätze der Wertermittlung bei Pächterwechsel“ des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e.V. herangezogen werden.
12. Wegeunterhaltung und Wegenutzung
12.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den an seinen Pachtgarten grenzenden Weg und den eventuell vorhandenen Zierstreifen in Ordnung zu halten. Vor den Gartenzäunen, die ein Pachtgrundstück umsäumen ist für Sauberkeit zu sorgen, zu mähen und herumliegender Abfall zu beseitigen. Abfälle dürfen nicht auf die Wege geworfen werden. Das Abstellen von Müll jeglicher Art an den Wegen oder den Parkflächen hat zu unterbleiben. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht.
Das Parken auf den Wegen ist nicht gestattet, sondern lediglich das kurzfristige Anhalten zum Be- und Entladen. Letzteres hat zügig zu erfolgen. Wird auf dem Weg etwas abgeladen (z.B. Erde) so ist dies sofort in den Garten zu verbringen und der Weg gegebenfalls zu säubern.
13. Parken
13.1 Es ist so zu parken, dass niemand behindert wird. Die Gartenanlage verfügt über einige Parkplätze, wobei die Parkplatz 1 bis 5 vor dem Vereinsheim in der Regel nicht benützt werden darf. Das Parken in der Wiese vor der Gärten 1 – 42 ist nicht erlaubt.
13.2 Parkberechtigt sind in erster Linie die Mitglieder und diese haben auch Vorrang vor Besuchern. Besucher haben öffentliche Parkplätze aufzusuchen.
13.3 Bei Parkplätzen, die sich bei Gärten befinden ist stets vorwärts einzuparken, damit die Abgase nicht in den Garten geblasen werden.
13.4 Das Entleeren von Aschenbechern, ausräumen von Müll aus den Fahrzeugen ist verboten.
14. Waschen von Kraftfahrzeugen u.ä.
14.1 Das Waschen von Kraftfahrzeugen u.ä. ist in der gesamten Gartenanlage strikt verboten.
15. Gemeinschaftsanlagen
15.1 Der bestehende Kinderspielplatz und die Parkplätze sind bestimmungsgemäß zu benutzen.
16. Gartenbegehung und Betretungsrecht des Verpächters
16.1 Die Vereinsführung führt jährlich mindestens eine Gartenbegehung durch. Bei festgestellten Mängeln erfolgt zunächst eine Benachrichtigung des entsprechenden Mitgliedes, in der zur Behebung derselben aufgefordert wird. Wird dem nicht gefolgt, können Rüge und Verweis nach § 17 der Vereinssatzung erfolgen. Bei schriftlicher Rüge und schriftlicher Verweis kann den Ausschluss des Mitglieds nach § 6 der Satzung erfolgen.
16.2 Der Verpächter sind berechtigt den Kleingarten nach vorheriger Anmeldung zu betreten. Der Pächter hat ihnen Zutritt zu gestatten. Im Falle eines bedeutenden Verstoßes gegen die erlaubte Nutzung sowie bei Gefahr im Verzug hat der Verpächter ein Betretungsrecht ohne vorherige Anmeldung.
17. Gemeinschaftsarbeit
17.1 Jeder Gartenpächter ist verpflichtet pro Jahr derzeit 4 Stunden gemeinnützige Arbeiten für den Verein zu leisten. Dies kann aber durch entsprechend festgelegten finanziellen Ausgleiches abgegolten werden.
18. Verstöße gegen die Gartenordnung
18.1 Verstöße gegen diese Gartenordnung können nach Beschluss des Vereinsvorstandes mit einer Rüge belegt werden. Im Widerholungsfalle oder bei Nichtbefolgen des Beschusses können nach Beschluss des Vereinsvorstandes einen Verweis erteilt werden.
18.2 Nach einer schriftlichen Rüge und schriftlichem Verweis oder bei besonders groben Vergehen (Diebstahl usw.) kann das Mitglied gemäß den Bestimmungen der Vereinssatzung (§ 6 Nr. 7) von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
19. Änderungen und Ergänzungen der Gartenordnung
Änderungen und Ergänzungen der Gartenordnung behält sich der Vorstand vor.
20. Gültigkeit
Mit der Unterzeichnung der mit dem Mitglied abgeschlossenen Mitgliedsantrag wird diese Gartenordnung ausdrücklich anerkannt. In jedem Falle haben die Bestimmungen des Mitgliedsvertrag in Verbindung mit der aktuelle Gartenordnung Gültigkeit. Der Rechtsweg gegen die vorstehende Gartenordnung ist ausgeschlossen.
Diese Gartenordnung ersetzt alle anderen vorausgegangenen Gartenordnungen.
Neckarsulm, den 23.11.2020
Geändert am 17.11.2020 aufgrund neuen Grundstücksmietvertrags der Stadt Neckarsulm und Satzungsänderung vom 25.01.2020
Im Original gez.:
Erster Vorsitzender Zweiter Vorsitzender Kassierer
Anlagen: „Verbrennen von Abfällen“ und „Grenzabstände“
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