Gartengemeinschaft Neckarsulm-Amorbach e.V.
Verbrennen von Abfällen
Gartengemeinschaft Neckarsulm-Amorbach e.V.
Verbrennen von Abfällen
Stadt Neckarsulm Ordnungsamt
In letzter Zeit mehren sich die Beschwerden bzw. Anfragen über das Verbrennen von Gegenständen im Freien. Hierzu gibt es folgende Gesetzliche Regelungen. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz darf nichts im Freien verbrannt werden.
Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten gem. § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz durch das Landratsamt mit Bußgeld geahndet. Ausnahmen gibt es nur im Rahmen der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle vom 30.04.1974.
Danach gilt folgendes:
- Es dürfen nur landwirtschaftliche und gärtnerische Abfälle verbrannt werden.
- Das Verbrennen ist nur zulässig, wenn die Materialien nicht in den Boden eingearbeitet werden können, nicht kompostiert werden können oder nicht verrotten.
- Es darf nur im Außenbereich nach dem Baugesetzbuch verbrannt werden.
- Das Material darf nicht auf der Fläche verbrannt werden, es müssen Haufen gebildet werden.
- Das Material muss trocken sein.
- Das Feuer muss ständig unter Kontrolle sein und beaufsichtig werden.
- Es darf keine Behinderung oder Belästigung durch Rauch-entwicklung entstehen.
- Es darf nicht bei Wind verbrannt werden.
- Feuer ist nur zwischen Sonnenaufgang und Sonnen-untergang zulässig.
- Folgende Abstände sind mit dem Feuer einzuhalten: von Autobahnen 200 m, von sonstigen Straßen 100 m, von Gebäuden und Bäumen 50 m.
- Das Verbrennen größerer Mengen ist rechtzeitig vorher dem Ordnungsamt anzuzeigen. Das Ordnungsamt kann dann Auflagen erlassen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind ordnungswidrig und mit Bußgeld bedroht.
Anschrift
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Am Hängelbach 7
74172 Neckarsulm - info@gartengemeinschaft-nsu.de
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